Änderungskündigung und Kündigungsschutz
Es kommt immer wieder vor, dass Mandanten mit einer „Änderungskündigung“ zum Anwalt für Arbeitsrecht kommen und Fragen was es mit dieser Kündigung auf sich hat. Der Arbeitsrechtsanwalt erklärt dann, welchen Hintergrund eine Änderungskündigung grundsätzlich hat.
Ihr Arbeitgeber kann nämlich nicht einfach einzelne Teile Ihres Arbeitsvertrages einseitig kündigen. Möchte er eine Änderung des Arbeitsvertrages, z.B. dass Sie für die gleiche Arbeit weniger Geld bekommen, dann er diese Vertragsänderung nur mit Ihnen vereinbaren. Wenn Sie nun aber mit der Vertragsänderung nicht einverstanden sind, dann könnte Ihr Arbeitgeber auf die Idee kommen einfach den ganzen Arbeitsvertrag zu kündigen und Ihnen gleichzeitig das Angebot, den Arbeitsvertrag zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Ihr Chef stellt Sie damit quasi vor die Wahl: Entweder Sie nehmen das schlechte Angebot des Chefs an, oder Sie sind gekündigt.
Was kann man gegen eine Änderungskündigung tun?
Da haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
So könnten Sie das Angebot einfach ablehnen bzw. nicht annehmen und auch nicht gegen die Kündigung vorgehen. Davon haben Sie aber recht wenig. Sie sind Ihren Job los und haben noch nicht einmal eine Abfindung erhalten.
Oder Sie könnten das Angebot einfach annehmen. Auch das dürfte aber zumeist nicht in Ihrem Interesse sein, da der Arbeitgeber mit der Vertragsänderung meist versuchen wird, für Sie schlechtere Bedingungen durchzusetzen.
Sie können das Angebot ablehnen bzw. nicht annehmen und stattdessen eine Kündigungsschutzklage einlegen. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen dabei gerne und prüft vorab, ob das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Fall Anwendung findet. Bei dieser Variante besteht zwar das Risiko, dass Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren. Gewinnen Sie die Kündigungsschutzklage aber, bekommen Sie Ihren Arbeitsplatz zu den „alten“ Bedingungen wieder. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Ihr Arbeitsrechtsanwalt im Kündigungsschutzprozess die Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes herausverhandelt.
Das Kündigungsschutzgesetz sieht noch eine weitere Möglichkeit extra für den Fall einer Änderungskündigung vor (§ 2 KSchG). Danach könnten Sie das Angebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist und eine sog. Änderungsschutzklage erheben. Bei dieser Variante gehen Sie nicht gleich das Risiko ein Ihren Job ganz zu verlieren. Verlieren Sie den Prozess behalten Sie Ihren Job, jedoch zu den „neuen“ Bedingungen. Gewinnen Sie den Prozess, so bekommen Sie Ihren Arbeitsplatz wieder zu den „alten“ Bedingungen.
Bei den verschiedenen Varianten gibt es wichtige Fristen zu beachten! Außerdem muss in jedem einzelnen Fall geschaut werden, welche Variante sinnvoller ist. Manchmal macht etwa eine Kündigungsschutzklage mehr Sinn, als eine Änderungsschutzklage. Zögern Sie daher nicht und wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Ihr Arbeitsrechtsanwalt sagt Ihnen wann welche Frist gilt und legt, wenn Sie das wünschen, für Sie eine Kündigungsschutz- oder Änderungsschutzklage ein.