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Anwalt gegen Kündigung. Arbeitsrecht Hamburg

Betriebsbedingte Kündigung

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Betriebsbedingte Kündigung – Anwalt gegen Kündigung

Als Anwaltskanzlei für Kündigungsschutz und Arbeitsrecht kommen immer wieder Mandanten zu uns, die eine betriebsbedingte Kündigung bekommen haben. Sie möchten dann wissen, was dies genau bedeutet, und wie sie sich dagegen zur Wehr setzen können.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber ggfs. eine unternehmerische Entscheidung getroffen, die zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen führt. Ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung kann z.B. vorliegen, wenn eine ganze Abteilung geschlossen wird.

Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung bekommen haben, beruft sich Ihr Arbeitgeber auf einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfes für Sie – und vielleicht auch noch andere Arbeitnehmer – in Ihrem bisher wahrgenommenen Aufgabenbereich und meint, dass er Sie auch nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht kann in so einer Situation zunächst prüfen, ob auf sie das sog. Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und ggfs. auch eine Kündigungsschutzklage für Sie beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen.

Bezüglich der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung wird grundsätzlich geprüft, ob überhaupt ein betriebliches Erfordernis vorliegt, welches zu einem Wegfall von Beschäftigungsbedarf führt (z.B. Schließung einer Abteilung, Wegfall von Aufträgen usw.). Ferner wird geprüft, ob eine Dringlichkeit vorliegt, also die Kündigung nicht durch Maßnahmen des Arbeitgebers abgewendet werden kann. Letztlich bedarf es einer Interessenabwägung und einer Sozialauswahl als Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung. Bei der Interessenabwägung wird geschaut, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses überwiegt oder nicht. Bei der Sozialauswahl werden soziale Gesichtspunkte einbezogen. Dabei wird – vereinfacht gesagt – geschaut, dass grundsätzlich derjenige Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behält, den der Verlust des Arbeitsplatzes am härtesten treffen würde.

Unter bestimmten Voraussetzungen steht einem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Recht auf eine Abfindung zu (§ 1a KSchG). Wenn kein Recht auf eine Abfindung besteht, kann es gleichwohl im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gelingen eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu vereinbaren. In der Praxis kommen solche Vergleiche relativ häufig vor.

Wenn Sie Fragen zum Thema betriebsbedingte Abfindung haben, können Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht und Kündigungsschutz wenden.