Urlaubsanspruch
Immer wieder fragen Mandanten einen Anwalt für Arbeitsrecht danach, wieviel Urlaub Ihnen zusteht.
Regelungen zum Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers können sich etwa aus seinem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem sog. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ergeben.
Das Bundesurlaubsgesetz regelt den gesetzlichen Mindesturlaub eines Arbeitnehmers. Dieser darf nicht unterschritten werden. Nach § 3 BUrlG beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage. An dieser Stelle muss man das Gesetz aber genau lesen. Denn nach § 3 Abs. 2 BUrlG gelten als Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonn- und Feiertage sind. Das bedeutet, die 24 Werktage Urlaub sind für einen Arbeitnehmer gedacht, der 6 Tage in der Woche arbeitet. Viele Arbeitnehmer haben aber nur eine 5-Tage Woche und dementsprechend steht ihnen dann ein Urlaubsanspruch von 20 Tage zu.
Als kleine "Eselsbrücke" kann sich merken, dass jemandem der Vollzeit arbeitet, grundsätzlich 4 Wochen Urlaub nach dem BUrlG zustehen.
Damit man aber überhaupt in einen vollen Anspruch auf Urlaub bei einem neuen Arbeitger gemäß dem BUrlG erwirbt, muss man eine Wartezeit von 6 Monaten erfüllt haben. Dies ergibt sich aus § 4 BUrlG. Vor dem Ablauf der Wartezeit gibt es nur einen Teilurlaub im Umfang von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Jugendliche und Schwerbehinderte haben einen erhöhten Mindestanspruch auf Urlaub. Dies ergibt sich jeweils aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Ein Anspruch der noch über den Mindesturlaub nach dem BUrlG hinausgeht kann sich insbesondere aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Deshalb lohnt sich bei der Frage nach dem Urlaubsanspruch stets ein Blick in den Arbeitsvertrag selbst. Sollte auf Ihr Arbeitsverhältnis überdies ein Tarifvertrag Anwendung finden, dann lohnt sich dort ein Blick in die entsprechenden Passagen des Tarifvertrages
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch haben, hilft Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht gerne weiter.