Cookie Consent by PrivacyPolicies.com Verhaltensbedingte Kündigung - Anwalt gegen Kündigung
Anwalt gegen Kündigung. Arbeitsrecht Hamburg

Verhaltensbedingte Kündigung

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Verhaltensbedingte Kündigung – Anwalt gegen Kündigung

Als Anwaltskanzlei für Kündigungsschutz und Arbeitsrecht hat man es immer wieder mit verhaltensbedingten Kündigungen zu tun. Im Folgenden erläutern wir, was es mit einer solchen verhaltensbedingten Kündigung auf sich hat.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung geht es üblicher Weise um ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit. Der Kündigungsgrund liegt also in der Sphäre des Arbeitnehmers.

 

Welche Voraussetzungen hat eine verhaltensbedingte Kündigung?

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt zunächst einen erheblichen Pflichtverstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten voraus. Dieser Pflichtverstoß muss in der Regel darüber hinaus auch rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sein. Die muss Kündigung des Weiteren verhältnismäßig sein. Das heißt, es darf kein milderes Mittel als die Kündigung in Betracht kommen. Ein milderes Mittel im Verhältnis zur Kündigung kann z.B. eine sog. Abmahnung sein. Letztlich müssen dann noch das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses gegeneinander Abgewogen werden. Dies nennt sich dann Interessenabwägung. Dabei können etwa die Art und die Schwere des pflichtwidrigen Verhaltens, dessen Häufigkeit und die Wiederholungsgefahr eine Rolle spielen.

 

Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungsgründe

Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungsgründe können etwa sein:

- Diebstahl und Unterschlagung am Arbeitsplatz

- Tätlichkeiten gegenüber Kollegen

- Üble Beleidigung des Arbeitgebers

- Andauernde Unpünktlichkeit

- Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit

- Genesungswidriges Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit

 

Muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung immer eine Abmahnung erfolgen?

Grundsätzlich geht einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung voraus. Die Abmahnung ist so etwas wie die „gelbe Karte“ im Fußball. Bei einer Wiederholung droht nämlich die „rote Karte“ – also übertragen auf das Arbeitsrecht – die verhaltensbedingte Kündigung. Es muss aber nicht immer vorher eine Abmahnung geben. In Ausnahmefällen kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Lesen Sie hier mehr zum Thema Abmahnung.

 

Wie setze ich mich zur Wehr?

Wenn Sie sich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung zur Wehr setzen wollen, können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Kündigungsschutzklage erheben. Wie bei anderen Kündigungen gilt auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung, dass die Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung gewahrt sein muss. Sie sollten auch bedenken, dass Ihnen – falls Sie sich nicht gegen eine verhaltensbedingte Kündigung zur Wehr setzen – von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen droht! Daher handeln Sie am besten schnell und wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema verhaltensbedingte Kündigung haben, können Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei für Kündigungsschutz und Arbeitsrecht wenden. Gerne stehen wir Ihnen anwaltlich zur Seite.