Aufhebungsvertrag – Anwalt gegen Kündigung
Arbeitsrechtsanwälte in Hamburg bekommen von ihren Mandanten immer mal wieder sog. Aufhebungsverträge vorgelegt. In so einem Aufhebungsvertrag steht dann meist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages anbietet. Dies klingt für einen Arbeitnehmer, der vielleicht gar kein Interesse mehr an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses hat, zunächst verlockend.
Aber hier müssen Sie als Arbeitnehmer aufpassen. Bei einem Aufhebungsvertrag besteht nämlich die Gefahr, dass die Bundesagentur für Arbeit eine so genannte „Sperrzeit“ beim Arbeitslosengeld verhängt, wenn der Aufhebungsvertrag nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist. Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach § 159 Abs. 3 SGB III beträgt die Sperrzeit grundsätzlich zwölf Wochen. So eine Sperrzeit muss aber nicht unbedingt eintreten. Unter bestimmten Bedingungen lässt sich die Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag auch vermeiden.
Kommen Sie daher zu einem Arbeitsrechtsanwalt, bevor Sie einfach etwas unterschreiben! Der Anwalt kann für Sie den Aufhebungsvertrag prüfen und ggfs. auch mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln, z.B. über die Höhe der Abfindung, um für Sie möglichst das Beste rauszuholen. Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber also einen Aufhebungsvertrag vorlegt, lassen Sie sich Zeit zum Bedenken einräumen und vereinbaren Sie dann schnell einen Termin mit einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Man muss bei Aufhebungsverträgen immer darauf achten, dass die Vorteile größer sind als die Nachteile, die mit einem Aufhebungsvertrag verbunden sein können. Ein Arbeitsrechtsanwalt prüft gerne Ihren Aufhebungsvertrag und kann Ihnen etwa bei der Vermeidung einer Sperrzeit wertvolle Hinweise geben.
Gerne hilft Ihnen die Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg bei Fragen und Problemen rund um das Thema Aufhebungsvertrag. Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie umgehend einen Termin mit einem Arbeitsrechtsanwalt.