Arbeitszeugnis – Anwalt gegen Kündigung
Nach einer Kündigung fragen Mandanten uns Rechtsanwälte für Arbeitsrecht immer wieder, ob sie von ihrem früheren Chef ein Arbeitszeugnis verlangen können. Außerdem möchten sie wissen, was sich in einem Arbeitszeugnis so für Formulierungen finden sollten.
Hier gibt es eine Vorgaben aus dem Gesetz, die Aufschluss über den Anspruch und die Formulierungen von Arbeitszeugnissen geben. Nach § 109 Absatz 1 Satz 1 GewO (Gewerbeordnung) hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis.
Das Arbeitszeugnis muss dabei mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Man spricht dann von einem „einfachen Zeugnis“. Der Arbeitnehmer kann aber auch darüber hinaus verlangen, dass sich die Angaben in dem Zeugnis auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Man spricht dann von einem „qualifizierten Arbeitszeugnis“.
Zu den Formulierungen in einem Arbeitszeugnis sagt das Gesetz, dass das Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein muss. Das Zeugnis darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, welche den Zweck haben, eine andere als aus der Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu enthalten.
Das Arbeitszeugnis darf also keinen „versteckten Code“ Ihres Arbeitgebers enthalten, der Ihnen bei zukünftigen Bewerbungen schaden könnte. Für einen Laien ist es aber oftmals nur schwer zu erkennen, ob ein „Arbeitgebercode“ zwischen den Zeilen steht oder nicht. Ein sehr bekanntes Beispiel für solch eine unzulässige Formulierung ist der Satz in einem Arbeitszeugnis „Unser Mitarbeiter Herr XY war stets bemüht“. Diese Formulierung klingt nett, ist aber von dem Arbeitgeber gar nicht nett gemeint.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Anspruch auf ein Arbeitszeugnis oder zu bestimmten Formulierungen in Ihrem Arbeitszeugnis haben, hilft Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht gerne weiter.