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Arbeitsrecht Aktuell: Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung

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Darf ein (katholischer) Chefarzt eines katholischen Krankenhauses gekündigt werden, weil er nochmal heiratet?

Mit dieser gar nicht so einfachen Frage hatte sich (wiederholt) das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu befassen (BAG Urteil vom 20. Februar 2019, Az.: 2 AZR 746/14)

Das "katholische Krankenhaus" (= die Beklagte) ist Trägerin von Krankenhäusern und institutionell mit der katholischen Kirche verbunden. Der ebenfall katholische Chefarzt (= Kläger) war bei der Beklagten beschäftigt. Den Dienstvertrag schlossen die Parteien unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen sog. "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 (GrO 1993)". Nach deren Art. 5 Abs. 2 GrO 1993 handelte es sich ua. beim Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen "schwerwiegenden Loyalitätsverstoß", der eine Kündigung rechtfertigen konnte. In der Vergangenheit war der Kläger nach katholischem Ritus verheiratet. Nachdem er und seine erste Ehefrau sich hatten scheiden lassen, heiratete der Chefarzt im Jahr 2008 ein zweites Mal standesamtlich. Als die Beklagte dies erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt ordentlich zum 30. September 2009. Hiergegen hat sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage gewandt. Das zuständige Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht haben der Klage des Chefarztes stattgegeben. Der Fall landete beim Bundesarbeitsgericht (BAG) und sogar das Bundesverfassungsgericht musste sich wegen der verfassungsmäßigen Rechte der Kirche mit dem Fall befassen. Über ein in diesem Verfahren ergangenes Vorabentscheidungsersuchen des BAG zum Inhalt und zur Auslegung des Unionsrechts hat schließlich sogar der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11. September 2018 (- C-68/17 -) entschieden.

Die Revision der Beklagten vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte letztlich keinen Erfolg. Es wurde entschieden, dass die Kündigung nicht durch Gründe im Verhalten oder in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG) war. Mit seiner Wiederverheiratung verletzte der Chefarzt weder eine wirksam vereinbarte Loyalitätspflicht noch eine berechtigte Loyalitätserwartung der Beklagten. Die Vereinbarung im Dienstvertrag der Parteien ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, soweit dadurch das Leben in kirchlich ungültiger Ehe als schwerwiegender Loyalitätsverstoß bestimmt ist. Diese Regelung benachteiligte den Kläger gegenüber nicht der katholischen Kirche angehörenden leitenden Mitarbeitern wegen seiner Religionszugehörigkeit und damit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ohne dass dies nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist. Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 Abs. 2 AGG, jedenfalls aber aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Die Loyalitätspflicht, keine nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültige Ehe zu schließen, war im Hinblick auf die Art der Tätigkeiten des Klägers und die Umstände ihrer Ausübung keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Ein der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus darf seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

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