Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung des Arbeitgebers
Kann schon eine grobe Beleidigung („soziale Arschlöcher“) ausreichen um fristlos gekündigt zu werden? Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu befassen (Urteil vom 24.01.2017, Az.: 3 Sa 244/16).
In dem dortigen Fall war ein 62-jähriger Arbeitnehmer seit über 23 Jahren in einem Familienbetrieb beschäftigt. Es kam zu einem Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer zum Ausdruck brachte, dass es sich bei dem Arbeitgeber (und dessen Vater) um „soziale Arschlöcher“ handele. Der Arbeitgeber wartete noch drei Tage ab und kündigte dem Arbeitnehmer dann fristlos. Hiergegen hatte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben.
Gemäß dem Bürgerliche Gesetzbuch (§ 626 Abs. 1 BGB) kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Dabei müssen aber Tatsachen vorliegen, wegen derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Grundsätzlich gilt, dass grobe Beleidigungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Auf die strafrechtliche Bewertung kommt es dabei gar nicht so sehr an. Vielmehr muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden, was eine grobe Beleidigung ist. Es kommt z.B. darauf an, wie der Umgangston in der Branche oder dem Betrieb üblicherweise sind. Auch die Gesprächssituation kann eine Rolle spielen und ob vielleicht eine Affektsituation vorliegt.
Wenn die grobe Beleidigung des Arbeitgebers eine erhebliche Ehrverletzung für diesen bedeutet, dann kann sich der Arbeitnehmer nicht einfach auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) berufen.
So kann nach dem Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein eine Äußerung des Arbeitnehmers in Bezug auf den Geschäftsführer (und dessen Vater) als „soziale Arschlöcher“ eine gezielte ehrverletzende, durch nichts gerechtfertigte Beschimpfung darstellen.
Eine vorherige Abmahnung war in dem konkreten Fall nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Auch habe keine Affektsituation vorgelegen.
Das Gericht stellte noch eine so genannte Interessenabwägung an. Aber auch hier gelangte das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung, dass hier eine außerordentliche Kündigung wirksam war. Denn obwohl der Arbeitnehmer schon seit mehr als 23 Jahren dem Betrieb angehörte und sich zudem aufgrund seines Alters in Rentennähe befand, sah das Gericht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als nicht zumutbar an. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass sich der Arbeitnehmer nach wie vor nicht entschuldigt hatte. Der Arbeitgeber hingegen hatte vor dem Ausspruch der Kündigung noch 3 Tage vergeblich darauf gewartet, ob der Arbeitnehmer nicht doch noch auf ihn zukommen würde. Das Gericht empfand die Kündigungsfrist von (in dem konkreten Fall) 7 Monaten zum Monatsende als äußerst lang. Da es sich bei dem Betrieb um einen Familienbetrieb handelte, war das Gericht der Auffassung, dass sich die Personen nicht hätten ausweichen können und dass dort mehr emotionale Nähe herrsche als in einem Großbetrieb.
Letztlich entschied das Gericht daher das der Kündigungsantrag des Arbeitnehmers keinen unbegründet sei. Die Kündigungsschutzklage hatte damit keinen Erfolg.
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