Wie läuft eine Kündigungsschutzklage (Kündigungsschutzprozess) ab?
Haben Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Dann können Sie als Arbeitnehmer hiergegen eine Kündigungsschutzklage erheben. Der Antrag einer Kündigungsschutzklage zielt darauf, festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst ist.
Eine Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht eingelegt werden. Ist Ihr Arbeitsort Hamburg, können Sie grundsätzlich die Klagschrift beim Arbeitsgericht Hamburg einreichen.
Bei Einreichung einer Kündigungsschutzklage gilt es jedoch Fristen zu beachten! So muss die Klage grundsätzlich spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Gericht zugegangen sein, ansonsten gilt die Kündigung nach gesetzlichen Vorschriften als wirksam (vgl. § 4 und § 7 des Kündigungsschutzgesetzes - KSchG).
Nachdem die Klage bei Gericht eingegangen ist, wird das Gericht die beglaubigte Abschrift der Klagschrift (sowie eine einfache Abschrift) der Gegenseite zustellen. Das Gericht legt einen Termin für die sog. Güteverhandlung ("Gütetermin") fest. Häufig findet die Güteverhandlung dann ca. 4 - 5 Wochen später statt. In der Güteverhandlung treffen die Parteien auf eine Richterin oder einen Richter. Es werden dann vor Gericht meist kurz die unterschiedlichen Standpunkte von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite erörtert ("der Sach- und Streitstand wird erörtert") und das Gericht versucht zwischen den Parteien eine gütliche Einigung in der Angelegenheit zu erzielen. In vielen Fällen gelingt dies auch. Die Parteien schließen dann etwa einen gerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer bestimmten Abfindung an den Arbeitnehmer.
Gelingt eine Einigung nicht und die Güteverhandlung scheitert, bestimmt das Gericht zumeist einen sog. Kammertermin. Bis zu einem Kammertermin vergehen häufig viele Monate. Bis zum Kammertermin haben die Parteien üblicher Weise innerhalb bestimmter Fristen Schriftsätze bei Gericht einzureichen wobei ggfs. Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden) vorgebracht werden müssen. Im Kammertermin sitzen neber der Richterin/dem Richter dann noch zwei ehrenamtliche Richter. Es wird die Sach- und Rechtslage geklärt und machmal z.B. Zeugen gehört. Auch im Kammertermin besteht noch die Möglichkeit, dass die Parteien einen Vergleich miteinander schließen. Einigen sich die Parteien nicht, dann bestimmt das Gericht etwa einen weiteren Kammertermin oder - wenn es die Sache für entscheidungsreif hält - trifft es eine Entscheidung, es ergeht ein Urteil.
Im Urteil kann der Klage "stattgegeben" werden. Dann hat der Arbeitnehmer gewonnen und kann wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Im Urteil kann die Klage aber auch zurückgewiesen werden. Dann hat der Arbeitgeber gewonnen und der Arbeitnehmer kann nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Zu Urteilen in Kündigungsschutzprozessen kommt es aber eher selten. In den meisten Fällen einigen sich die Parteien früher oder später.
Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts kann die unterlegene Partei grundsätzlich Berufung einlegen. Der Berufungsprozess finden dann bei zuständigen Landesarbeitsgericht statt. Unter Umständen kann es dann auch noch zu einer Revision beim Bundesarbeitsgericht kommen.
Wenn Sie Fragen zu den Themen Kündigungsschutzklage/ Kündigungsschutzprozess haben, könnnen Sie sich gerne an den Fachanwalt für Arbeitsrecht Herrn Rechtsanwalt Seume in Hamburg wenden.
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
Kündigungsschutzklage